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Alimentenbevorschussung

Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau haben Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge Anspruch auf Bevorschussung der Kinderalimente, wenn diese vom/der Unterhaltspflichtigen nicht rechtzeitig und/oder regelmässig ausgerichtet werden (www.sozialamt.tg.ch).

Voraussetzung zur Bevorschussung ist ein vollstreckbarer Unterhaltsanspruch (rechtskräftiges Gerichtsurteil oder behördlich genehmigter Unterhaltsvertrag) und die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht (nicht rechtzeitig eingehende, nicht regelmässig eingehende oder überhaupt nicht eingehende Unterhaltsbeiträge).


Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen des/der Anspruchsberechtigten sowie dessen Ehe – oder Konkubinatspartner. Die Berechnung ist in der kantonalen Gesetzgebung festgelegt. Rückwirkend werden keine Kinderalimente bevorschusst.


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