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Anspruch zur Berechnung sozialhilferechtlicher Unterstützung

Das Sozialamt Affeltrangen ist im Auftrag der Sozialhilfekommission zuständig für die Ausrichtung der Sozialhilfe.
Anspruch auf Sozialhilfe haben Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Affeltrangen haben und sich in einer Notlage befinden. Die Hilfe kann in Form von Beratung oder finanzieller Unterstützung erfolgen. Ziel der Sozialhilfe ist die Sicherung der Existenz sowie die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit bedürftiger Personen.

Anspruch auf finanzielle Hilfe besteht, wenn die eigenen Mittel oder andere finanzielle Hilfen wie zum Beispiel Arbeitslosentaggelder, Renten, Stipendien, Unterstützung durch Familienmitglieder fehlen oder nicht genügen. Schulden werden in der Regel nicht berücksichtigt.

Die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Sozialhilfe sind im Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau und in der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Thurgau zum Sozialhilfegesetz geregelt (www.sozialamt.tg.ch). Die Ausrichtung der finanziellen Unterstützung erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) (www.skos.ch). Zur Prüfung des Anspruchs hat der/die Gesuchstellende umfassend über die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse Auskunft zu geben und Akteneinsicht, sofern diese zur Prüfung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sind, zu gewähren.

Weigerung oder Nichteinhaltung von Auflagen des Sozialamtes haben Kürzungen oder gar Einstellung der Leistungen zur Folge. 

Leistungen der Sozialhilfe werden aus Steuergeldern finanziert und sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Nach Beendigung der finanziellen Unterstützung wird geprüft, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse Rückzahlungen zulassen.


Zuständige Abteilung


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