Individuelle Prämienverbilligung (IPV) Krankenkasse
Grundsatz
Der Kanton Thurgau gewährt versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung (OKP).
Wer hat Anspruch auf IPV?
Die IPV wird Personen ausgerichtet, die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer die OKP gemäss KVG abgeschlossen haben und
a) am 1. Januar 2026 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder
b) als Grenzgängerin oder Grenzgänger am 1. Januar 2026 im Kanton Thurgau erwerbstätig ist oder
c) als Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthalter den gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Thurgau begründen.
Antragsverfahren
Die Gemeinden ermitteln die bezugsberechtigten Personen per 1. Januar 2026 aufgrund der provisorischen Steuerdaten des Vorjahres und stellen diesen im Verlauf des Frühjahres ein Antragsformular zu. Nach dem 1. Januar 2026 angepasste Steuerdaten werden nicht berücksichtigt. Das unterzeichnete Formular ist bis zum 31. Dezember 2026 bei der Krankenkassenkontrollstelle der zuständigen Gemeinde einzureichen. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit zur Prüfung des Anspruches auf IPV liegt bei der Krankenkassenkontrollstelle der Wohnsitzgemeinde, für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei der Gemeinde, in welcher die Erwerbstätigkeit physisch ausgeübt wird.
Bitte beachten Sie, dass die Antragsformulare für die Prämienverbilligung erst im März/April des jeweiligen Jahres automatisch versendet werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
IPV-Ansätze Jahr 2026
|
Erwachsene
|
einfache
|
IPV 2026 in Fr. |
steuerbares
|
|---|---|---|---|
|
A |
bis 400 |
3'408 |
≦ 0.00 |
|
B |
bis 600 |
2'556 |
≦ 0.00 |
|
C |
bis 800 |
1'704 |
≦ 0.00 |
| Kinder*
Kategorie |
einfache
Steuer zu 100 % in Fr. |
IPV 2026 in Fr. | steuerbares
Vermögen in Fr. |
|---|---|---|---|
| D | bis 1'600 | 1'236 | ≦ 0.00 |
|
*bis zum vollendeten 18. Altersjahr |
|||
IPV-Ansätze Jahr 2025
|
Erwachsene
|
einfache
|
IPV 2025 in Fr. |
steuerbares
|
|---|---|---|---|
|
A |
bis 400 |
3'396 |
≦ 0.00 |
|
B |
bis 600 |
2'544 |
≦ 0.00 |
|
C |
bis 800 |
1'692 |
≦ 0.00 |
| Kinder*
Kategorie |
einfache satzbestimmende
Steuer zu 100 % in Fr. |
IPV 2025 in Fr. | steuerbares
Vermögen in Fr. |
|---|---|---|---|
| D | bis 1'600 | 1'200 | ≦ 0.00 |
| *bis zum vollendeten 18. Altersjahr | |||
Berechnungsgrundlage Kinder
Versicherte Kinder werden auf Basis der einfachen Steuer zu 100 % der Eltern per
1. Januar (provisorische Steuerdaten des Vorjahres) bemessen.
Auszahlung der Prämienverbilligung
Die Auszahlung erfolgt direkt an den zuständigen Krankenversicherer. Eine direkte Auszahlung an die bezugsberechtigte Person ist nicht möglich.