Feuerwerk (Merkblatt für das Abbrennen von Feuerwerk)
Da auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene eine Rechtsgrundlage fehlt, kann die Politische Gemeinde Affeltrangen das Abbrennen von Feuerwerk weder verbieten noch dafür eine Bewilligung erteilen.
Wir ersuchen Sie dennoch, uns Ihr geplantes Feuerwerk mindestens 10 Tage im Voraus zu melden (info@affeltrangen.ch). Abbrandbewilligungen für grössere Feuerwerke erteilt die Kantonspolizei nach Meldung der Gemeindekanzlei.
Zu beachten ist ferner § 33 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (RB 311.1), wonach mit Busse bestraft wird, wer durch Lärm oder sonstigen Unfug die Nachtruhe oder in einer Sitte und Anstand verletzenden Weise die öffentliche Ruhe und Ordnung zur Tageszeit stört. Bei üblichem Feuerwerk am 1. August und an Silvester kann die Meldung unterbleiben, wobei die folgenden Richtlinien und Empfehlungen dennoch zu beachten sind. Für die Verwendung von Sprengmittel und pyrotechnischen Gegenständen sind grundsätzlich das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SR 941.41) sowie die Sprengstoffverordnung (SR 941.411) massgebend. Das Abbrennen von Feuerwerk ist mit Unfallgefahren und Immissionen verbunden.
Der Gemeinderat hat daher das nachfolgende Merkblatt mit Richtlininen erlassen, die es zu beachten gilt.